Wann Medizinalcannabis zur MPU führt, wie man sich bei einer Verkehrskontrolle verhält und aktuelle Gerichtsurteile zur Therapie mit Medizinalcannabis und Fahrerlaubnis.
Manuel Cran,
|
Die rechtliche Situation rund um Medizinalcannabis, MPU und den Führerschein hat sich in den vergangenen zwei Jahren grundlegend verändert. Neben dem neuen THC Grenzwert und der Einführung des Cannabisgesetzes haben auch die 5. Auflage der Beurteilungskriterien sowie geplante Änderungen bei der Verschreibung erhebliche Auswirkungen auf Patienten. Wer Medizinalcannabis einnimmt oder eine entsprechende Therapie plant, sollte die aktuellen Regeln kennen, um unnötige Probleme mit der Fahrerlaubnisbehörde zu vermeiden.
Von Manuel Cran, Psychologe (M.Sc.) und Fachpsychologe für Verkehrspsychologie (BDP)
Seit dem 22. August 2024 gilt für Cannabis im Straßenverkehr grundsätzlich ein THC Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum. Wer diesen Wert überschreitet und ein Kraftfahrzeug führt, begeht grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Die Folgen entsprechen weitgehend einem Verstoß gegen die 0,5 Promille Grenze: 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. In der Probezeit handelt es sich zusätzlich um einen A Verstoß mit Verlängerung der Probezeit und der Anordnung eines Aufbauseminars.
Für Medizinalcannabispatienten gilt jedoch eine wichtige Ausnahme. § 24a StVG nimmt Personen von diesem Grenzwert aus, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines ärztlich verschriebenen Arzneimittels stammt. Das bedeutet: Ein Patient darf auch oberhalb von 3,5 ng/ml liegen, ohne allein deshalb eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Entscheidend ist allerdings das Wort bestimmungsgemäß. Nur wer sein Medizinalcannabis entsprechend der ärztlichen Verordnung einnimmt, profitiert von dieser Ausnahme. Eine eigenmächtige Dosiserhöhung, missbräuchliche Einnahme oder andere Anhaltspunkte gegen die ordnungsgemäße Therapie können dazu führen, dass die Ausnahme nicht mehr greift.

Genau an dieser Stelle entsteht für viele Patienten ein praktisches Dilemma. Wer bei einer Verkehrskontrolle seinen Patientenstatus offenlegt, macht deutlich, dass ein möglicher THC Wert auf eine ärztlich verordnete Medikation zurückzuführen sein kann. Das kann die Bewertung der Situation beeinflussen, weil nicht automatisch von einem Verstoß gegen den THC Grenzwert auszugehen ist.
Die Mitteilung des Patientenstatus hat allerdings eine weitere Konsequenz. Die Polizei informiert regelmäßig die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass jemand dauerhaft Medizinalcannabis einnimmt. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann nicht nur Verkehrsverstöße, sondern auch gesundheitliche Eignungsmängel und die sichere Teilnahme am Straßenverkehr unter Arzneimitteleinnahme.
In vielen Fällen fordert die Behörde zunächst ein aktuelles ärztliches Attest an. Darin soll unter anderem erläutert werden, welche Erkrankung vorliegt, seit wann die Therapie besteht, welche Dosierung verordnet wurde und weshalb Medizinalcannabis medizinisch erforderlich ist. Ist die Therapie nachvollziehbar dokumentiert und bestehen keine weiteren Zweifel, kann dieses Attest bereits ausreichen.
Anders kann die Situation aussehen, wenn die Verschreibung Fragen aufwirft. Dazu können beispielsweise unplausible Behandlungsverläufe, lückenhafte Verordnungen oder weitere Hinweise auf einen nicht bestimmungsgemäßen Umgang mit Cannabis gehören. In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines verkehrsmedizinischen Facharztgutachtens verlangen.
Ein solches Gutachten verursacht häufig Kosten von mehreren hundert bis etwa 2.000 Euro. Geprüft werden unter anderem die medizinische Notwendigkeit der Behandlung, die Therapietreue, mögliche Nebenwirkungen sowie die Fähigkeit, Kraftfahrzeuge sicher zu führen. Fällt das Gutachten negativ aus, kann dies bis zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Manche Patienten entscheiden sich deshalb dafür, ihren Patientenstatus bei der Kontrolle nicht anzugeben. Dieses Vorgehen ist ebenfalls mit Risiken verbunden. Liegt der THC Wert unter 3,5 ng/ml, ergeben sich in der Regel keine Folgen wegen § 24a StVG. Wird der Grenzwert jedoch überschritten, drohen zunächst die üblichen Sanktionen wegen der Ordnungswidrigkeit. Darüber hinaus können sehr hohe THC Werte oder weitere Auffälligkeiten unabhängig davon Zweifel an der Fahreignung begründen. Wann daraus eine MPU oder andere Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde folgen können, wird im nächsten Abschnitt erläutert.

Viele Patienten gehen davon aus, dass eine ärztliche Verordnung sie grundsätzlich vor einer MPU schützt. Das ist nicht der Fall. Entscheidend ist auch hier wieder die bestimmungsgemäße Einnahme des verordneten Arzneimittels. Bestehen Zweifel daran, kann die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinische oder medizinisch psychologische Begutachtung anordnen.
Eine typische Konstellation ist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Wurde die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Cannabis entzogen und beantragt der Betroffene später die Neuerteilung, während er inzwischen Medizinalcannabis erhält, wird die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig prüfen, ob die Therapie mit der Fahreignung vereinbar ist. Häufig werden zunächst ärztliche Unterlagen angefordert. Reichen diese nicht aus, kann eine MPU oder ein verkehrsmedizinisches Facharztgutachten folgen.
Nicht jede Auffälligkeit führt automatisch zu einer MPU. Sie kann jedoch ausreichen, um Zweifel an der bestimmungsgemäßen Einnahme zu begründen. Ob am Ende lediglich ein Attest, ein verkehrsmedizinisches Facharztgutachten oder eine MPU angeordnet wird, hängt immer von der Gesamtsituation des Einzelfalls ab.
Auch nach einer gewöhnlichen Verkehrskontrolle kann es dazu kommen. Teilt der Betroffene mit, dass er Medizinalcannabispatient ist, die Polizei aber gleichzeitig den Eindruck gewinnt, dass das Medikament nicht bestimmungsgemäß angewendet wird oder eine akute Fahruntüchtigkeit vorliegt, werden diese Erkenntnisse regelmäßig an die Fahrerlaubnisbehörde weitergegeben. Dort wird anschließend geprüft, ob Zweifel an der Fahreignung bestehen.
Zu den Umständen, die aus Sicht der Behörden gegen eine bestimmungsgemäße Einnahme sprechen können, gehören insbesondere:
Dabei ist ein wichtiger Unterschied zu beachten: Die medizinische Behandlung und die Fahreignung sind rechtlich voneinander zu trennen. Ein Arzt kann Medizinalcannabis medizinisch völlig berechtigt verordnen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dennoch zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen derzeit nicht erfüllt sind. Eine ärztliche Verordnung ersetzt daher niemals die eigenständige fahreignungsrechtliche Prüfung.
Ein aktueller Beschluss des Amtsgericht Bad Urach (Urt. v. 19.05.2026 – 4 Owi 41 Js 23201/25) zeigt, dass die Beurteilung von Medizinalcannabis deutlich komplexer ist als viele vermuten. Das Gericht hatte über die Rechtmäßigkeit einer angeordneten MPU zu entscheiden und dabei wichtige Aussagen zur Bedeutung hoher THC-Blutwerte getroffen.
Der Betroffene berief sich nach einer allgemeinen Verkehrskontrolle um 22:45 Uhr auf eine Behandlung mit Medizinalcannabis, wobei er eine zuletzt ein halbe Stunde vor Fahrtantritt sein Medikament einnahm. Die Beamten veranlassten anschließend eine Blutentnahme, in der 31,7 ng/ml THC, 13,6 ng/ml Hydroxy-THC und > 200 ng/ml THC-COOH festgestellt wurden. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte folglich Zweifel, ob die Einnahme tatsächlich bestimmungsgemäß erfolgte. Diese Zweifel stützten sich nicht ausschließlich auf die gemessenen THC-Konzentrationen, sondern auf mehrere Umstände. Unter anderem bestanden Unklarheiten über die medizinische Indikation, frühere ärztliche Unterlagen deuteten auf einen problematischen Cannabiskonsum hin und die Behörde sah die Voraussetzungen des sogenannten Medizinalcannabisprivilegs nicht ausreichend nachgewiesen.

Besonders interessant ist die Aussage des Gerichts zur Wartezeit. Das Gericht hat entschieden, dass eine Einnahme von Medizinalcannabis ca. 30 Minuten vor der Fahrt, nicht automatisch eine missbräuchliche Einnahme belege. Eine ärztlich verordnete Wartezeit gab es in diesem Fall nicht und der Betroffene seine Fahrtüchtigkeit selbst einschätzen müsse. Dies habe er nach eigenen Angaben durchgeführt, was ihm nicht zu widerlegen sei. Allein aus einer Wartezeit von "nur" 30 Minuten oder einem hohen THC-Wert lässt sich deshalb nicht sicher ableiten, dass Medizinalcannabis nicht bestimmungsgemäß eingenommen wurde.
"Das Gericht kann schlußendlich auch nicht auf eine Ordnungswidrigkeit aufgrund der Tatsache schließen, dass der Betroffene schon eine halbe Stunde nach Einnahme des Cannabis das Fahrzeug führte. Eine ärztlich verordnete Wartezeit gab es nicht. Auch das Gesetz schreibt keine Wartezeit vor. Im übrigen wäre nach dem Gutachten der Sachverständigen Sch. zu erwarten, dass der Betroffene zu jeder Zeit erhöhte Blutwerte gezeigt hätte, weil sich das THC nicht schnell abbaut, unabhängig vom zeitlichen Abstand zwischen Einnahme und Fahrt."
Auch die angehörte Sachverständige, die selbst durchaus Zweifel an der Therapieform äußerte, gab an, "die gemessenen Werte könnten durchaus aus der bestimmungsgemäßen Einnahme stammen". Gleichzeitig macht das Verfahren aber auch deutlich, dass hohe THC-Werte keineswegs bedeutungslos sind. Sie können zusammen mit weiteren Zusatztatsachen dazu führen, dass eine Führerscheinstelle Zweifel an der bestimmungsgemäßen Einnahme hat. Kommen beispielsweise eine unklare Diagnose, Lücken in der Therapie, akute Ausfallerscheinungen bei der Verkehrskontrolle, eine frühere Cannabisproblematik oder andere Hinweise auf einen missbräuchlichen Umgang mit Cannabis hinzu, kann die Fahrerlaubnisbehörde weiterhin eine MPU oder ein verkehrsmedizinisches Gutachten anordnen, wie in diesem Urteil aus dem Februar (VG Freiburg, Beschluss vom 27.02.2026, Az. 1 K 8756/25).
Für Medizinalcannabispatienten bedeutet das: Nicht der THC-Wert allein entscheidet, sondern die Frage, ob die gesamte Therapie nachvollziehbar dokumentiert ist und die Einnahme nachweislich bestimmungsgemäß erfolgt. Genau diese Gesamtbetrachtung gewinnt nach der aktuellen Rechtsprechung zunehmend an Bedeutung.

Die Bundesregierung plant strengere Regeln für die Verschreibung und Abgabe von Medizinalcannabisblüten. Hintergrund ist der starke Anstieg privat verordneter Cannabisblüten seit der Herausnahme von Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz im April 2024. Das Bundesgesundheitsministerium sieht insbesondere Geschäftsmodelle kritisch, bei denen Patienten lediglich einen Onlinefragebogen ausfüllen, anschließend ein Privatrezept erhalten und die Cannabisblüten direkt von einer Versandapotheke zugeschickt bekommen. Der Regierungsentwurf wurde unter der Verantwortung von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken ausgearbeitet und befindet sich weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Am 13. Juli 2026 ist die Änderung noch nicht in Kraft.
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf sollen Cannabisblüten erstmals nur noch verschrieben werden dürfen, wenn zuvor ein persönlicher Kontakt zwischen dem Patienten und dem verschreibenden Arzt stattgefunden hat. Gemeint ist ein physisches Treffen in der Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs. Ein Videogespräch soll für die erstmalige Verschreibung daher nicht ausreichen. Erst recht soll eine Verschreibung ausgeschlossen sein, die ausschließlich auf einem ausgefüllten Onlinefragebogen beruht, ohne dass der Patient dem Arzt persönlich begegnet ist. Die Neuregelung würde damit insbesondere reine Telemedizinplattformen treffen, die Medizinalcannabis bislang ohne vorherigen Praxisbesuch vermitteln.
Folgeverordnungen sollen weiterhin ohne erneuten Praxisbesuch möglich sein. Voraussetzung wäre allerdings, dass innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des aktuellen Quartals bereits eine Verschreibung nach einem persönlichen Arztkontakt erfolgt ist. Praktisch bedeutet das, dass mindestens ungefähr einmal jährlich ein persönlicher Termin erforderlich wäre. Die Folgerezepte könnten danach weiterhin auf telemedizinischem Weg vorbereitet und als elektronische oder schriftliche Verschreibung ausgestellt werden. Ein ausschließlich dauerhaftes Onlinebehandlungsmodell ohne regelmäßigen persönlichen Arztkontakt wäre nach dem Entwurf dagegen nicht mehr möglich.
Daneben soll der Versandhandel mit Cannabisblüten an Endverbraucher verboten werden. Versandapotheken dürften die Blüten dann nicht mehr bundesweit per Paket an Patienten verschicken. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Patient sein Medizinalcannabis zwingend persönlich am Apothekenschalter abholen müsste. Der Botendienst einer örtlichen Apotheke soll ausdrücklich zulässig bleiben, etwa für immobile oder schwer erkrankte Patienten. Die geplante Einschränkung betrifft nach dem Wortlaut des Entwurfs Cannabisblüten und nicht automatisch Cannabisextrakte, Fertigarzneimittel oder andere Darreichungsformen.
Die Gesetzesänderung würde voraussichtlich auch für die spätere Prüfung der Fahreignung eine Rolle spielen. Verschreibungen nach einem persönlichen Arztkontakt, eine nachvollziehbare Diagnose und regelmäßige ärztliche Kontrollen können eine medizinische Behandlung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde plausibler erscheinen lassen. Umgekehrt könnten frühere Verschreibungen, die ausschließlich über Fragebögen und ständig wechselnde Telemediziner ausgestellt wurden, eher Rückfragen zur medizinischen Indikation und zur bestimmungsgemäßen Einnahme auslösen. Das Gesetz selbst regelt jedoch nicht unmittelbar, wann eine MPU angeordnet wird. Die fahrerlaubnisrechtliche Bewertung bleibt weiterhin eine Einzelfallentscheidung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Der erste Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums wurde am 14. Juli 2025 vorgelegt. Das Bundeskabinett beschloss den Regierungsentwurf am 8. Oktober 2025. Im ersten Durchgang befasste sich der Bundesrat am 21. November 2025 mit dem Vorhaben und schlug mehrere Ergänzungen vor. Die erste Lesung im Deutschen Bundestag folgte am 18. Dezember 2025, anschließend wurde der Entwurf an den Gesundheitsausschuss überwiesen. Dort fand am 14. Januar 2026 eine öffentliche Sachverständigenanhörung statt.
Seit dieser Anhörung ist der Gesetzentwurf noch nicht abschließend vom Bundestag beschlossen worden. Eine zweite und dritte Lesung haben nach dem bis 13. Juli 2026 veröffentlichten Verfahrensstand nicht stattgefunden. Der Entwurf befindet sich damit weiterhin in der Ausschussberatung. Erst nach einer Verabschiedung durch den Bundestag müsste sich der Bundesrat erneut mit dem fertigen Gesetz befassen. Anschließend wären die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erforderlich.
Ein verbindliches Datum für das Inkrafttreten lässt sich deshalb derzeit nicht nennen. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Solange Bundestag und Bundesrat das Verfahren aber nicht abgeschlossen haben, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Cannabisblüten können daher derzeit grundsätzlich noch telemedizinisch verschrieben und durch Versandapotheken versendet werden, sofern die allgemeinen ärztlichen und arzneimittelrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Ob der Entwurf unverändert verabschiedet wird, ist offen, weil insbesondere das Versandverbot und die Einschränkungen der Telemedizin im parlamentarischen Verfahren umstritten sind.
Seit dem Frühjahr 2026 gilt: Nicht jeder Betroffene muss bei einer MPU dauerhaft auf Cannabis verzichten. Mit der 5. Auflage der Beurteilungskriterien (2026) wurde ausdrücklich klargestellt, dass in geeigneten Fällen auch ein kontrollierter Cannabiskonsum ausreichen kann. Wer vorhatte sich Medizinalcannabis nur verschreiben zu lassen, um eventuell geforderte Abstinenznachweise in einer MPU zu umgehen, kann nun den Weg des kontrollierten Kiffens wählen. Voraussetzung ist, dass das frühere Risikoverhalten zuverlässig beendet wurde und künftig ein gelegentlicher, risikoarmer Konsum praktiziert wird.
Dafür muss nachvollziehbar sein, dass Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen konsequent getrennt werden. Außerdem darf kein Hinweis auf einen häufigen oder unkontrollierten Konsum bestehen. Der Konsum muss in den Alltag eingebettet sein, ohne Kontrollverlust, problematische Konsummuster oder andere sicherheitsrelevante Risiken. Ebenso müssen Mischkonsum mit Alkohol zuverlässig ausgeschlossen werden.
Die neuen Beurteilungskriterien sehen zudem vor, dass die Angaben zum kontrollierten Konsum durch toxikologische Belege in den 3-4 Monaten vor der Begutachtung gestützt werden. Dabei müssen die Laborbefunde mit einem gelegentlichen Konsummuster vereinbar sein und dürfen keine Hinweise auf einen hochfrequenten oder chronischen Konsum liefern.
Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, welche Laborwerte dabei eine Rolle spielen und für wen kontrollierter Cannabiskonsum tatsächlich infrage kommt, erklären wir im ausführlichen Ratgeber zum kontrollierten Cannabiskonsum, der bald erscheint.

In den vergangenen Jahren hat sich die Rechtslage rund um Medizinalcannabis, MPU und Führerschein grundlegend verändert. Mit der Entkriminalisierung von Cannabis, dem neuen THC Grenzwert, der 5. Auflage der Beurteilungskriterien und den geplanten Änderungen bei der Verschreibung von Medizinalcannabis hat sich das Gesamtsituation deutlich weiterentwickelt. Frühere Strategien, durch eine Verschreibung von Medizinalcannabis einen Vorteil bei der Beurteilung der Fahreignung zu erlangen sind heute schwieriger, spielen nur noch eine untergeordnete Rolle oder können sogar neue Probleme verursachen.
Früher entschieden sich manche Betroffene bewusst für eine Therapie mit Medizinalcannabis, um im Rahmen einer MPU von verkürzten Abstinenzzeiträumen zu profitieren. Seit der Einführung des kontrollierten Cannabiskonsums als mögliche positive Prognose hat dieser Vorteil jedoch erheblich an Bedeutung verloren. In vielen Fällen lässt sich die Fahreignung heute auch ohne Abstinenznachweise für Cannabis wiederherstellen.
Gleichzeitig führt eine Therapie mit Medizinalcannabis im Fahrerlaubnisrecht häufig zu einem deutlich höheren Prüfungsaufwand. Die Fahrerlaubnisbehörde kann ärztliche Atteste anfordern, die medizinische Indikation hinterfragen oder bei Zweifeln an der bestimmungsgemäßen Einnahme ein verkehrsmedizinisches Facharztgutachten oder sogar eine MPU verlangen. Dadurch entstehen häufig sehr hohe Kosten, längere Verfahrensdauern und eine größere Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens.
Besonders sorgfältig geprüft werden regelmäßig Fälle, in denen die Verschreibung nicht eindeutig nachvollziehbar erscheint. Dazu gehören beispielsweise unklare Diagnosen, lückenhafte Behandlungsverläufe, häufig wechselnde Ärzte oder weitere Hinweise darauf, dass die Cannabistherapie möglicherweise nicht ausschließlich der Linderung von Beschwerden dient. In solchen Konstellationen steigt das Risiko, dass die Fahrerlaubnisbehörde weitere Nachweise verlangt oder die Fahreignung anzweifelt.
Wer dagegen aufgrund einer eindeutig belegbaren Erkrankung seit längerer Zeit fachärztlich betreut wird und Medizinalcannabis nachweislich bestimmungsgemäß einnimmt, kann selbstverständlich ebenfalls fahrgeeignet sein. Eine ärztliche Verschreibung schützt jedoch weder automatisch vor einem Verstoß im Straßenverkehr noch vor einer Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde durch eine MPU.
Wer nach einer geeigneten Facharztpraxis für Medizinalcannabis, einer MPU Begutachtungsstelle, einem Abstinenzlabor oder einer MPU Vorbereitung sucht, kann die Angebote auf MPU-World.de vergleichen. Dort lassen sich Anbieter nach Standort, Preisen, Qualifikationen und weiteren Qualitätsmerkmalen filtern und miteinander vergleichen.
Manuel Cran ist Psychologe (M.Sc.) und Fachpsychologe für Verkehrspsychologie (BDP). Er arbeitet seit mehreren Jahren im Bereich MPU Vorbereitung mit Schwerpunkt Alkohol, Cannabis und Drogen im Straßenverkehr sowie Verkehrsverstößen und Straftaten.